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Die Novartis Pensionierten-Vereinigung (NPV) ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Basel. Die NPV ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 2.1 Vertritt die Anliegen der Pensionierten bei den Geschäftsleitungen der Novartis AG, der Ciba AG, Clariant AG, Huntsman Sàrl, Syngenta AG und jenen der übrigen ausgegliederten Firmen sowie beim Stiftungsrat der Pensionskasse Novartis. 2.2 Vertritt die Anliegen der Pensionierten bei internen Personalorganisationen. 2.3 Fördert und pflegt die Geselligkeit und Kameradschaft durch kulturelle, bildende, sportliche und gesellschaftliche Anlässe. 2.4 Kann sich bei gleichgesinnten Senioren-Organisationen um die Mitgliedschaft bewerben. 2.5 Informiert die Mitglieder über aktuelle sozialpolitische Rentnerfragen und vertritt ihre Interessen allein oder zusammen mit anderen gleichgesinnten Organisationen auf kantonaler und nationaler Ebene. Die Vereinigung umfasst ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können werden: - Ehemalige Novartis-, Ciba-, Huntsman-, Syngenta- und Clariant-Mitarbeiter sowie ehemalige Mitarbeiter von weiteren Firmen, die aus der Novartis, ihren Vorgängerfirmen und der Ciba ausgegliedert worden sind, im Rahmen eines Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrages tätig waren und nach den einschlägigen Bestimmungen ihrer Pensionskasse pensioniert worden sind, sowie Personen, die je in den erwähnten Firmen angestellt waren, nunmehr pensioniert sind und sich ihrer früheren Arbeitgeberfirma verbunden fühlen. - Ehegatten verstorbener Mitglieder, die auf persönlichen Wunsch die Mitgliedschaft ihres Ehepartners übernehmen können. Ordentliche Mitglieder erhalten die NPV-Mitgliedschaft nach Eintreffen des Beitrittsgesuches bei der NPV-Geschäftsstelle. Die Mitgliedschaft erlischt durch: 6.1 Schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand. 6.2 Auf Beschluss des Vorstandes bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages trotz schriftlicher Aufforderung. 6.3 Durch Ausschluss durch den Vorstand bei Vorliegen wichtiger Gründe. Das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung steht dem ausgeschlossenen Mitglied offen. 6.4 Ableben. Jedem Mitglied stehen folgende Rechte zu: 7.1 Stimm- und Wahlrecht. 7.2 Einreichung von Anträgen an den Vorstand zuhanden der Generalversammlung. 7.3 Teilnahme an den Veranstaltungen und Aktivitäten der NPV. 7.4 Bezug des offiziellen Publikationsorgans der NPV. 8.1 Mit dem Eintritt in die NPV werden die Statuten anerkannt. 8.2 Sämtliche Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festzulegenden Jahresbeitrag. Dem in Artikel 2 genannten Zweck der NPV wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten nachgelebt: - Vertreten der Rentner-Interessen bei den Geschäftsleitungen der in Art. 2.1 und Art. 4 genannten Firmen und bei der Novartis-Pensionskasse. - Pflegen der Kontakte zu internen Personalorganisationen. - Durchführen von Informations- und Gesellschaftsanlässen. - Organisieren von geführten Wanderungen und anderen sportlichen Aktivitäten. - Durchführen von Eintages- und Mehrtagesreisen. - Durchführen von Kultur- und Bildungsanlässen. - Mitgliederberatung. - Zusammenarbeit mit anderen Nachberuflichen Organisationen (NOB) und Verbänden mit gleichgerichteten Zielen sowie mit Behörden. - Vertreten der NPV als Kollektivmitglied bei Vereinen oder Verbänden in deren Vorständen bzw. durch Delegierte an den Delegiertenversammlungen. - Abgabe von Stellungnahmen zu sozialpolitischen Sachfragen, die Rentner besonders betreffen. Die Einnahmen der NPV setzen sich wie folgt zusammen: - Jahresbeiträge der Mitglieder. - Beiträge bzw. Spenden der in Art. 2.1 und Art. 4 genannten Firmen. - Zinsen, andere Spenden und Einnahmen. Diese Mittel dienen zur Finanzierung der in Art. 9 genannten Tätigkeiten der NPV. Der Vorstand legt an der Generalversammlung Rechnung ab und unterbreitet ihr ein Budget für das laufende Kalenderjahr. Die finanziellen Kompetenzen des Vorstandes sind im Finanzreglement festgelegt. Für die Verbindlichkeiten der NPV haftet nur deren Vermögen. Jede persönliche Haftung ist unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen. Geschäfts- und Rechnungsjahr sind mit dem Kalenderjahr identisch. Die Organe der NPV sind: 13.1 Die Generalversammlung (nachfolgend GV genannt). 13.2 Der Vorstand und der Erweiterte Vorstand. 13.3 Delegationen und Kommissionen. 13.4 Die Rechnungsrevisoren. Die ordentliche GV bildet das oberste Organ der NPV. Sie findet jährlich statt. Ort, Zeit und Traktanden werden drei Wochen vorher durch den Vorstand bekanntgegeben. Anträge für zusätzliche Traktanden sind mindestens zwei Wochen vor der GV dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Die GV behandelt folgende Geschäfte: - Genehmigung des Protokolls der letzten GV. - Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes. - Abnahme des Kassen- und Revisorenberichtes. - Entlastung des Vorstandes. - Wahl des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Revisoren. - Genehmigung des Jahresprogramms und Jahresbudgets. - Festsetzung des Jahresbeitrages für das folgende Vereinsjahr. - Genehmigung der Statuten und Änderungen der Statuten. - Behandlung eingegangener Anträge. - Entscheid über eventuelle Rekurse. - Verschiedenes. Der Präsident leitet die GV, bei seiner Verhinderung ein Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. Normalerweise wird offen abgestimmt. Der Vorsitzende oder mindestens ein Viertel der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmung verlangen. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden mit Ausnahme der Art. 16 und 20. Die ausserordentliche GV kann einberufen werden: 15.1 Durch den Vorstand. 15.2 Durch den Vorstand auf schriftlich begründetes Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Der Vorstand ist berechtigt, für die Einberufung einer ausserordentlichen GV eine Frist von sechs Wochen zu beanspruchen. Eine Änderung der Statuten kann an der GV mit Zustimmung von zwei Dritteln der jeweils anwesenden Mitglieder erfolgen, wenn der entsprechende Änderungsantrag mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht wurde. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 15 Mitgliedern. Diese werden von der GV für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Präsident ist von der GV zu wählen. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst. Der Vorstand bzw. die Ressortleiter bestimmen den Erweiterten Vorstand nach Bedarf. Alle NPV-Mitglieder leisten ihre Arbeit für die NPV ehrenamtlich. Als Arbeitsgrundlage erstellt der Vorstand ein Leitbild, das periodisch den Erfordernissen angepasst wird. Der Vorstand - vertritt die NPV nach aussen, - bereitet die GV vor und beruft sie ein, - nimmt Mitglieder auf und kann Mitglieder ausschliessen, - bereitet das Jahresprogramm vor und führt es durch, - erstattet den Jahresbericht und die Jahresrechnung, - bestellt und beaufsichtigt die erweiterten Vorstandsorganisationen, die Arbeitsgruppen, Kommissionen, Delegationen und das Sekretariat, - erstellt die erforderlichen Geschäftsreglemente und Stellenbeschreibungen; zu berücksichtigen sind besonders Zeichnungsberechtigungen, Vorstandsorganisationen, Finanzen, offizielles Publikationsorgan, Sekretariat, Delegierte und Kommissionen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die GV wählt für die Dauer von höchstens drei Jahren zwei Personen als Rechnungsrevisoren und gleichzeitig eine Person als Suppleanten. Im Zweijahresrhythmus scheidet der am längsten im Amt gewesene Revisor aus und wird automatisch durch den Suppleanten ersetzt. Nach dem turnusmässigen Ausscheiden können sie wiedergewählt werden. Den Revisoren obliegt die Prüfung der ihnen mindestens vierzehn Tage vor der GV vom Kassier unterbreiteten Jahresrechnung gemäss OR 728. Sie erstellen darüber einen Bericht zuhanden der GV. Die GV oder eine ausserordentliche GV kann die NPV mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen oder die Fusion mit einem anderen Verein beschliessen. Die Versammlung, die den Auflösungsbeschluss fasst, beschliesst auch über die Verwendung des NPV-Vermögens im Sinne des Vereinszwecks. Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung der NPV vom 27. März 2007 genehmigt und treten ab sofort in Kraft.
Datum: Basel, den 27. März 2007
Novartis Pensionierten-Vereinigung (NPV)
Der Präsident: sig. Egon Hürlimann Der Vizepräsident: sig. Erhard Eichenberger |